Am 28.06.23 wurde eine Änderung der 38. BImSchV beschlossen, die die Richtlinien der THG-Quote betreffen. Diese Verordnung ist neben dem BImSchG die wichtigste Grundlage für die THG-Quote und enthält nun weitreichende Änderungen, die größtenteils bereits für das Quotenjahr 2023 gelten. Die neue Regulatorik ist seit dem 29.07. Gültig.
Alles für euch Relevante haben wir in einer kurzen Übersicht zusammengefasst:
Die wichtigste Info für euch: Die Beantragung von Quoten über die Pauschalanrechnung über Fahrzeugscheine darf in Zukunft nur noch bis zum 15.11. des laufenden Quotenjahres beim UBA erfolgen. Jede*r, der erst danach Halter*in eines Fahrzeuges wird, kann für das entsprechende Jahr keine Quote mehr erhalten. Diese Änderung ergibt aus Umweltsicht insofern Sinn, dass ein E-Fahrzeug, welches erst zum Ende des Jahres zugelassen wird, kaum noch nennenswert Strom „tankt”, über die THG-Quote aber die komplette Jahresmenge gutgeschrieben bekommen würde. Aus der Sicht unserer Community ist es aber natürlich eine ungemütliche Änderung.
1. Geänderte Fristen für die Beantragung der THG-Quote
Aufgrund der neuen Frist müssen auch wir als Dienstleister unsere Annahmefristen entsprechend anpassen, um euch die Abwicklung der Quote garantieren zu können. Daher geht unsere Meldungsfrist dieses Jahr bis zum 31.10.2023. Diese Änderung betrifft lediglich die Meldung von E-Fahrzeugen. Ladestrom kann dagegen weiterhin bis zum 28.02. des Folgejahres an das UBA gemeldet werden.
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2. Quotenberechtigung für zulassungsfreie Kleinfahrzeuge (E-Zweiräder)
Zulassungsfreie Kleinstfahrzeuge sind leider nicht mehr ohne weiteres THG-quotenberechtigt. Bisher galt als Nachweis für die Quotenberechtigung von Fahrzeugen allein der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1). Alle Fahrzeuge, für die kein Schätzwert definiert war, fielen in die Kategorie „sonstige Fahrzeuge“ und erhielten Quoten äquivalent zu 2 MWh als Pauschale. Somit konnten zulassungsfreie Fahrzeuge durch eine freiwillige Zulassung einen Fahrzeugschein und damit 2 MWh Pauschale erhalten. Ab jetzt erhalten zulassungsfreie Fahrzeuge nur noch Quoten, sofern für die entsprechende Klasse durch das UBA ein Emissionsschätzwert veröffentlicht ist. Bisher gibt es nur Schätzwerte für die Klassen M3 (Busse) und N1 (leichte Nutzfahrzeuge). Dadurch haben aktuell alle zulassungsfreien Fahrzeuge keine Quotenberechtigung mehr.
3. Informationspflicht bei Halterwechsel
Mit der Einführung der neuen Regulatorik gilt die Informationspflicht beim Halterwechsel. Das bedeutet: Wenn innerhalb des Jahres ein E-Fahrzeug verkauft wird, ist der/die bisherige Halter*in verpflichtet, mitzuteilen, ob die Quote bereits in Anspruch genommen wurde und somit für das Jahr nicht mehr zur Verfügung steht.
Nur noch ein Quotendienstleister pro Verpflichtungsjahr?
Bereits vorherige Entwürfe der 38. BImSchV konnte man so interpretieren, dass nur ein Quotendienstleister pro Ladepunkt bestimmt werden darf und somit die Aufteilung von größeren Mengen Ladestrom auf mehrere Dienstleister nicht erlaubt sein soll. Der Gesetzgeber hat folgende verschärfte Formulierung für öffentliches und nicht-öffentliches Laden gewählt:
„Die Bestimmung der Person als Dritter, die nicht der Betreiber des Ladepunktes ist, erfolgt durch eine Vereinbarung in Textform. In jedem Verpflichtungsjahr kann von jedem Betreiber nur ein einziger Dritter bestimmt werden.“
Ob dies tatsächlich für sämtliche Quoten eines Betreibers (sowohl aus Ladepunkten als auch Fahrzeugen) gelten soll und ob dies für bereits in 2023 getroffene Vereinbarungen ebenfalls gilt, versuchen wir aktuell durch das UBA bestätigen zu lassen. Der Handel von Teilmengen könnte euch möglicherweise jetzt für das ganze Jahr an den entsprechenden Dienstleister binden, sodass wir aktuell solche Vereinbarungen nur eingeschränkt empfehlen können.
Sobald wir hierzu näheres wissen, informieren wir euch auf unseren Kanälen.