Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an fairnergy
Präambel
Der Betreiber der Plattform www.fairnergy.org, die GT Emission Solutions GmbH (nachfolgend “fairnergy”) bietet einen Service für die transparente und einfache Abwicklung des Treibhausgas-Quotenhandels (§§ 37a ff. BImSchG und 38. BImSchV) für Betreiber von nicht-öffentlichen Ladepunkten (i.S.d. Ladesäulenverordnung) bzw. Halter von reinen Batterie-Elektrofahrzeugen oder Personen, die zu Dritten i.S.d. §§ 5 Abs. 1 S. 2, 7 Abs. 5 S. 1 der 38. BImSchV bestimmt wurden (nachfolgend “Nutzer”), im Rahmen gesetzlich oder durch sonstige Vorschriften vorgesehener Möglichkeiten. fairnergy übernimmt die Vermarktung der Treibhausgas-Minderungen, welche einem reinen Batterie-Elektrofahrzeug (nachfolgend “E-Fahrzeug”) gemäß § 7 der 38. BImSchV gesetzlich zugeordnet werden (nachfolgend “THG-Quote”). Für die Vermarktung der THG-Quoten sammelt und verarbeitet fairnergy die erforderlichen Daten und Nachweise und übermittelt diese an das Umweltbundesamt. Zudem bündelt fairnergy die THG-Quoten der von Nutzern angemeldeten E-Fahrzeuge (Pooling-Mechanismus), handelt diese im eigenen Namen mit quotenverpflichteten Unternehmen (Abnehmern) und meldet den erfolgreichen Abschluss der THG-Quotenhandelsverträge an das Hauptzollamt. Die Vermarktung der THG-Quoten (nachfolgend “THG-Quotenhandel”) erfolgt in Gestalt einer Übertragung der Erfüllungsverpflichtung gem. § 37a Abs. 6 BImSchG von einem Abnehmer auf fairnergy.
§ 1 Vertragsschluss und Registrierung
(1) Berechtigt zur Registrierung und zum Vertragsabschluss mit fairnergy sind Betreiber von nicht-öffentlichen Ladepunkten i.S.d. § 5 Abs. 1 i.Vm. § 7 der 38. BImSchV bzw. Halter von E-Fahrzeugen i.S.d. § 2 Abs. 2 der 38. BImSchV; zudem Personen, die von solchen Personen unter Einhaltung der geltenden Vorschriften (insbesondere § 7 Abs. 5 S.1 der 38. BImSchV) zum Dritten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BImSchV bestimmt wurden.
(2) Dies können sowohl natürliche Personen, als auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sein. Soweit die Anmeldung von E-Fahrzeugen zu privaten Zwecken erfolgt, wird der Nutzer als Privatnutzer bezeichnet. Erfolgt die Anmeldung von E-Fahrzeugen in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, wird der Nutzer als Gewerbenutzer bezeichnet.
(3) Privatnutzer sind nur zur Registrierung bzw. zum Vertragsschluss und zur Anmeldung von E-Fahrzeugen berechtigt, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Für Gewerbenutzer gilt, dass im Registrierungsprozess der Name des Unternehmens angegeben werden muss sowie eine Firmen-Mailadresse verwendet werden muss. Eine im Namen des Unternehmens handelnde Person versichert mit der Registrierung, zur Vertretung des Unternehmens berechtigt zu sein.
(5) Der Nutzer registriert sich auf der fairnergy-Plattform durch Eingabe der notwendigen Daten in ein Eingabeformular der fairnergy-Plattform. Zudem meldet er eines oder mehrere E-Fahrzeuge entsprechend der Vorgaben nach § 3 an. Sodann akzeptiert er die Geltung der AGB und bestätigt anschließend die Übermittlung des Formulars an fairnergy (Angebot). Der Vertrag kommt erst zustande, wenn fairnergy dieses Angebot durch Übersendung einer Bestätigung in Textform angenommen hat.
(6) Der Nutzer ist bei seiner Registrierung verpflichtet, für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität seiner Angaben sowie die Lesbarkeit der Kopien bzw. Scans des Fahrzeugscheins zu sorgen. Zudem ist er verpflichtet, bei etwaigen Änderungen seiner angegebenen Daten fairnergy über diese Änderungen zu informieren.
(7) fairnergy prüft die bei der Anmeldung vom Nutzer gemachten Angaben und hochgeladenen Nachweise soweit möglich. Eine Bestätigung und somit der Vertragsschluss gem. § 1 Abs. 5 S. 4 erfolgt nur bei entsprechend positiv ausgefallener Prüfung. § 9 Abs. 3 und § 11 bleiben hiervon unberührt.
(8) Die Registrierung bzw. der Vertragsschluss sind für den Nutzer kostenlos.
(9) Mit Anmeldung eines E-Fahrzeugs treten die Rechtsfolgen des § 5 in Kraft und der Nutzer berechtigt fairnergy, die den angemeldeten E-Fahrzeugen zugehörige THG-Quote im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte zu vermarkten.
§ 2 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag gilt jeweils für ein Verpflichtungsjahr. Verpflichtungsjahr ist das Kalenderjahr, für das ein E-Fahrzeug gem. § 3 angemeldet wird bzw. für welches die zugehörige THG-Quote vermarktet werden soll.
(2) Der Vertragsschluss bzw. die Anmeldung eines E-Fahrzeuges kann während des gesamten laufenden Verpflichtungsjahres erfolgen. Alternativ kann der Vertrag (bzw. die Anmeldung eines E-Fahrzeuges) für das entsprechende Verpflichtungsjahr auch vorab, d.h. vor Beginn des Verpflichtungsjahres, geschlossen werden, sobald fairnergy die Anmeldung hierfür freischaltet. Zudem kann dies auch im Folgejahr (d.h. des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres) erfolgen, solange fairnergy dies ermöglicht.
(3) Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Verpflichtungsjahr, wenn der Nutzer das bzw. die angemeldeten E-Fahrzeuge für ein weiteres Verpflichtungsjahr gem. § 4 bestätigt. Die Möglichkeit zur Vertragsverlängerung besteht nur, solange fairnergy weiterhin die Möglichkeit hierzu bereitstellt.
4) Es besteht kein Recht zur ordentlichen Kündigung, soweit in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist. Das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt mit den gesetzlichen Rechtsfolgen.
(5) Mit der Beendigung des Vertrags endet das Recht des Nutzers auf Nutzung der fairnergy-Plattform. Diese wird jedoch noch solange und soweit zur Verfügung gestellt, wie dies für die Abwicklung nach Absatz 6 erforderlich ist.
(6) Die Wirkungen dieses Vertrags bleiben auch nach Ende des entsprechenden Verpflichtungsjahres noch insoweit und so lange bestehen, wie dies für die Abwicklung bezüglich bereits für ein Verpflichtungsjahr angemeldeter E-Fahrzeuge erforderlich ist; dies betrifft insbesondere die Abtretung nach § 5 und die Bestimmung von fairnergy als Dritter bzgl. des entsprechenden Verpflichtungsjahres, die Meldung gegenüber den zuständigen Stellen, die Vermarktung der THG-Quoten sowie die Auszahlung der Prämie.
§ 3 Anmeldung von E-Fahrzeugen und Nachweispflichten des Nutzers
(1) Die Anmeldung eines E-Fahrzeugs kann erfolgen, soweit der Nutzer das E-Fahrzeug noch nicht für das entsprechende Verpflichtungsjahr an einen anderen Dritten gemeldet hat. Die Anmeldung eines E-Fahrzeugs gilt jeweils für ein Verpflichtungsjahr, wobei eine Anmeldung in den nach § 2 Abs. 2 beschriebenen Zeiträumen möglich ist. Der Nutzer darf die einem angemeldeten E-Fahrzeug zugehörige THG-Quote für die Dauer des Abtretungszeitraums (§ 5 Abs. 2) nicht an einen Dritten verkaufen.
(2) Die Anmeldung eines E-Fahrzeugs erfolgt durch das Bereitstellen (Upload) der Kopie (Vorder- und Rückseite) der zugehörigen KFZ-Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) (§ 7 Abs. 2 der 38. BImSchV) nach § 1 Abs. 5.
(4) Sofern gesetzlich oder durch Behörden weitere Nachweise für E-Fahrzeuge vorgeschrieben werden, kann fairnergy diese vom Nutzer für die Anmeldung oder Bestätigung (gem. § 4) fordern.
(5) Ein Nutzer darf nur solche E-Fahrzeuge anmelden, für die er selbst als Halter des E-Fahrzeugs im Fahrzeugschein eingetragen ist. Zudem darf ein Nutzer solche E-Fahrzeuge anmelden, bzgl. derer er vom eingetragenen Halter gem. §§ 5 Abs. 1 S. 2, 7 Abs. 5 S. 1 der 38. BImSchV zum Dritten i.S.d. § 37a Abs. 6 BImSchG bestimmt wurde (sog. zweistufiges Pooling). Dabei müssen alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere muss dies durch Vereinbarung in Textform gem. § 7 Abs. 5 S. 1 der 38. BImSchV erfolgt sein. Der Nutzer bestätigt bei der Anmeldung des entsprechenden E-Fahrzeuges gegenüber fairnergy, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) Sofern über diese AGB hinaus gesetzlich oder durch sonstige Vorschriften vorgegeben wird, dass nur solche E-Fahrzeuge dem Betreiber eines nicht-öffentlichen Ladepunktes zugeordnet werden dürfen, bei denen eine bestimmte Person als Halter eingetragen ist, gilt diese Einschränkung auch für die fairnergy-Plattform.
(7) Es dürfen nur reine Batterie-Elektrofahrzeuge angemeldet werden, deren Fahrzeugschein bei der Kraftstoffart “Elektro” (Feld P.3) und beim Kraftstoffcode (Feld 10) “0004” ausweist.
(8) Die fairnergy-Plattform darf nicht für missbräuchliche, den gesetzlichen Vorgaben entgegenstehende Zwecke verwendet werden. Der Nutzer sichert zu, dass er bei der Anmeldung eines E-Fahrzeuges alle Informationen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu angibt und diese nicht verfälscht oder manipuliert. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kopie des Fahrzeugscheins (Vorder- und Rückseite) vollständig und gut lesbar ist, und dass ihm im Falle des § 3 Abs. 5 S. 2 – 4 die entsprechende Vereinbarung in Textform vorliegt. Dies ist Voraussetzung für die Anerkennung des angemeldeten E-Fahrzeugs.
§ 4 Bestätigung von E-Fahrzeugen für Folgejahre
Die Anmeldung eines bereits erstmalig nach § 3 angemeldeten E-Fahrzeugs für ein weiteres Verpflichtungsjahr (“Bestätigung”) erfolgt entweder durch einen erneuten Upload des Fahrzeugscheins (Kopie von Vorder- und Rückseite) oder durch ein in der fairnergy-Plattform vorgesehenes Verfahren, mit dem der Nutzer bestätigt, dass sich bzgl. des jeweiligen E-Fahrzeugs keine Änderungen ergeben haben. Der Nutzer kann zwischen diesen beiden Verfahren zur Bestätigung frei wählen, sofern dies nicht durch gesetzliche oder sonstige verpflichtende Vorgaben oder seitens fairnergy vorgegeben wird. Die Bestätigung eines E-Fahrzeugs ist während des Verpflichtungsjahres möglich sowie im Folgejahr, solange fairnergy dies ermöglicht.
Der Nutzer hat keinen Anspruch gegenüber fairnergy, dass die fairnergy-Plattform bzw. Möglichkeit zur Teilnahme am THG-Quotenhandel zukünftig zur Verfügung gestellt wird. fairnergy ist berechtigt, dieses Geschäft jeweils zum Ablauf eines Verpflichtungsgeschäfts einzustellen, wobei § 2 Abs. 6 gilt.
§ 5 Abtretung des Rechts zur Vermarktung der THG-Quote und Exklusivität
(1) Mit der Anmeldung oder Bestätigung eines E-Fahrzeugs durch den Nutzer tritt dieser für an fairnergy sein Recht i.S.d. § 37a Abs. 6 BImSchG ab, die diesem Fahrzeug zugeordnete THG-Quote zu vermarkten. Hierdurch wird fairnergy zum “Dritten” i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BImSchV i.V.m. § 37a Abs. 6 BImSchG bestimmt.
(2) Die Abtretung und Bestimmung als Dritter gilt jeweils für das entsprechende Verpflichtungsjahr, § 7 der 38. BImSchV. Bei einer Vertragsverlängerung durch Bestätigung eines E-Fahrzeugs gilt die Abtretung und Bestimmung als Dritter auch für das entsprechende weitere Verpflichtungsjahr.
(3) Der Nutzer versichert, dass er jeweils für den Zeitraum nach Abs. 2 über das von der Abtretung erfasste Recht uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist und dieses nicht anderweitig abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist, oder auf sonstige Weise über dieses Recht verfügt worden ist. Er wird in Bezug auf diesen Zeitraum nach Abs. 2 auch zukünftig nicht über dieses Recht verfügen. Insbesondere hat der Nutzer für diesen Zeitraum noch niemand anderen als fairnergy für das entsprechende E-Fahrzeug als Dritten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BImSchV bestimmt, selbst Strommengen an die zuständigen Stellen gemeldet gem. § 8 Abs. 1 der 38. BImSchV oder die THG-Quote eines angemeldeten E-Fahrzeugs an einen Dritten verkauft und wird dies für den Abtretungszeitraum auch unterlassen.
(4) Der Nutzer stimmt mit der Anmeldung eines E-Fahrzeugs der Meldung der entsprechenden THG-Quote an das Umweltbundesamt durch fairnergy, sowie der Meldung und Übermittlung von notwendigen Unterlagen und notwendigen Daten des Nutzers an sonstige zuständige Stellen zu.
§ 6 Vermarktung der THG-Quote und Anspruch auf eine Prämie
(1) fairnergy ist berechtigt, ohne weitere vorherige Abstimmung die den angemeldeten E-Fahrzeugen zugehörige THG-Quote des jeweiligen Verpflichtungsjahres im eigenen Namen und auf eigenen Rechnung an Abnehmer (Verpflichtete i.S.d. § 37a Abs. 1 BImSchG) zu vermarkten. Der THG-Quotenhandel erfolgt durch Übertragung der Erfüllungsverpflichtung von Abnehmern gem. § 37a Abs. 6 BImSchG auf fairnergy. fairnergy sammelt die THG-Quoten der E-Fahrzeuge der Nutzer über einen Pooling-Mechanismus.
(3) fairnergy kommt ein Ermessen über den Zeitpunkt, den Verkaufspreis und die Art und Weise des Verkaufs der THG-Quoten zu, den es pflichtgemäß ausübt.
(4) Der Nutzer erhält für jedes angemeldete E-Fahrzeug, das vom Umweltbundesamt bestätigt wurde, eine Prämie. Näheres regeln §§ 7 und 8.
§ 7 Höhe und Verwendungsart der Prämie für angemeldete bzw. bestätigte E-Fahrzeuge
(1) Im Rahmen der erstmaligen Anmeldung eines E-Fahrzeuges (§ 3) sowie im Rahmen der Bestätigung eines E-Fahrzeuges für ein weiteres Verpflichtungsjahr (§ 4) kommuniziert fairnergy gegenüber dem Nutzer die aktuell geltende Prämie. Dies betrifft sowohl die Höhe der Prämie, als auch die möglichen Verwendungsarten der Prämie (vgl. § 8).
(2) Mit der Anmeldung bzw. Bestätigung eines E-Fahrzeuges erklärt sich der Nutzer mit der angebotenen Höhe und der gewählten Verwendung der Prämie verbindlich einverstanden.
(3) Die im Rahmen dieses Anmelde-/Bestätigungsprozess angegebene Höhe der Prämie stellt eine Mindesthöhe dar. fairnergy kann nach eigenem Ermessen eine höhere Prämie für bereits angemeldete bzw. bestätigte E-Fahrzeuge gewähren, hierzu besteht jedoch keine Rechtspflicht.
§ 8 Auszahlung oder nachhaltige Verwendung der Prämie
(1) Der Nutzer kann zwischen verschiedenen Verwendungsarten der Prämie wählen, nämlich zwischen der Auszahlung der Prämie in Geld, der Auszahlung in Form von E-Benefits (z.B. E-Freikilometer) und der Verwendung der Prämie für Impact-Projekte (“Spende”). Teilweise können die Verwendungsarten kombiniert werden, sodass jeweils nur ein Teil der Prämie in die jeweilige Verwendungsart fließt. Der Nutzer kann im Rahmen der Fahrzeug-Registrierung über die Kombination der Verwendungsarten entscheiden und die jeweilige Höhe für die gewählten Verwendungsarten festlegen. fairnergy legt fest, welche konkreten Verwendungsarten zum jeweiligen Registrierungs-Zeitpunkt zur Verfügung stehen und welche Kombinationen möglich sind und kommuniziert dies bei der Registrierung des E-Fahrzeugs. Es besteht kein Anspruch des Nutzers darauf, bestimmte Verwendungsarten kombinieren zu können.
(2) Soweit der Nutzer sich für E-Benefits oder eine Spende an ein Impact-Projekt entscheidet, kann er – soweit verfügbar – zwischen verschiedenen Optionen wählen. Er kann die Wahl des Projekts auch fairnergy überlassen. Der Nutzer hat keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Verwendungsmöglichkeiten als E-Benefits oder Spenden für Impact-Projekte zur Wahl gestellt werden.
(3) Soweit der Nutzer sich für E-Benefits entschieden hat, ist fairnergy verpflichtet, dem Nutzer diese entsprechend zukommen zu lassen. Soweit er sich für eine Spende an ein Impact-Projekt entschieden hat, ist fainergy verpflichtet, den entsprechenden Betrag an das gewählte Impact-Projekt – zu spenden. Im Falle des § 8 Abs. 2 S. 2 ist fairnergy verpflichtet, den entsprechenden Betrag an ein Impact-Projekt seiner Wahl zu zahlen. Eine Auszahlung an den Nutzer ist ausgeschlossen, soweit der Nutzer sich für E-Benefits oder Spende an ein Impact-Projekt entscheidet. Spenden erfolgen im Namen von fairnergy; der Nutzer erhält folglich keine Spendenquittung. „Spende“ an Impact-Projekte meint nicht zwingend, dass Geld an eine als gemeinnützig i.S.d. § 52 AO anerkannte Organisation gespendet wird. „Spende“ im Sinne dieser AGB meint vielmehr auch Zahlungen an Organisationen, die einen nach der Überzeugung von fairnergy positiven Impact für den Klimaschutz bewirken, ohne als gemeinnützig anerkannt zu sein.
(4) Sofern eine Auszahlung bzw. Spende an das gewählte Impact-Projekt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, etwa weil die ausgewählte Organisation nicht mehr existiert oder weil eine Kooperation mit fairnergy zwischenzeitlich beendet ist, zahlt fairnergy den Betrag an den Nutzer aus.
(5) Sofern fairnergy die Prämie nachträglich freiwillig erhöht (§ 7 Abs. 3), kann fairnergy selbst entscheiden, ob der Betrag, um den die Prämie erhöht wird, an den Nutzer ausgezahlt wird, ihm als E-Benefit zukommt oder als Spende an ein Impact-Projekt fließt; ebenso kann fairnergy in diesem Fall selbst die konkrete Wahl treffen. Sofern organisatorisch umsetzbar bemüht sich fairnergy jedoch bei einer nachträglichen Prämienerhöhung darum, dass der Nutzer selbst die Verwendung der Prämie festlegen kann. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
§ 9 Zeitpunkt der Auszahlung der Prämie an den Nutzer bzw. das gewählte Projekt.
(1) Die Auszahlung der Prämie in Geld an den Nutzer sowie das Zur-Verfügung-Stellen der gewählten E-Benefits erfolgt innerhalb von 10 Werktagen nach Auszahlung des entsprechenden Quotenerlöses durch den Abnehmer an fairnergy. Voraussetzung für eine Auszahlung der Prämie ist, dass der Nutzer seine Kontodaten angibt.
(2) Die Auszahlung bzw. Spende an das vom Nutzer gewählte Impact-Projekt erfolgt i.d.R. gebündelt gemeinsam für mehrere fairnergy-Nutzer. Die Auszahlung bzw. Spende erfolgt dabei spätestens zum 31.12. des auf das entsprechende Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres (Folgejahr).
(3) Sofern ein E-Fahrzeug durch das Umweltbundesamt oder das Hauptzollamt aus Gründen, die in der Sphäre des Nutzers liegen, nicht akzeptiert wird, hat der Nutzer keinen Anspruch auf eine Prämie (egal ob in Form einer Geldzahlung oder in anderer Form). Eine bereits erfolgte Auszahlung (egal in welcher Form) ist in diesem Fall zurückzugewähren.
§ 10 Zusätzliche Zahlungsbedingungen für Gewerbenutzer; Gutschriftverfahren
(1) Für Gewerbenutzer erfolgt die Auszahlung einer Prämie im Gutschriftverfahren (§ 14 Abs. 2 S. 2 UStG).
(2) Sofern ein Gewerbenutzer umsatzsteuerpflichtig ist, erfolgt die Auszahlung zuzüglich Umsatzsteuer; sofern er Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG ist, ohne Umsatzsteuer.
(3) Eine Auszahlung an einen Gewerbenutzer setzt voraus, dass dieser seine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer fairnergy mitteilt. Im Falle von umsatzsteuerpflichtigen Gewerbenutzern ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zwingend erforderlich.
§ 11 Haftung des Nutzers für falsche Angaben und Nachweise und fehlende Abtretung beim zweistufigen Pooling
Für Schäden, die fairnergy durch vorsätzlich oder fahrlässig gemachte falsche Angaben oder Nachweise des Nutzers entstehen, haftet der Nutzer.
Dies gilt auch, wenn eine Abtretung in Textform für den Fall fehlt, dass der Nutzer E-Fahrzeuge von Haltern anmeldet, die ihn zum Dritten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BImSchV bestimmt haben.
Eine darüber hinausgehende gesetzlich vorgesehene Haftung bleibt unberührt.
§ 12 Haftungsausschluss
(1) fairnergy sowie dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften nicht für schuldhaft verursachte Schäden, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), sowie für Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden und für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten i.S.d. Abs. 1, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung – außerhalb der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden – auf den Schaden, den fairnergy bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht-leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten im vorstehenden Sinn sowie außerhalb der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
§ 13 Online-Streitbeilegung
(1) Online-Streitbeilegung: Dem Privatnutzer (Verbraucher) steht nach der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.
E-Mail-Adresse von fairnergy: hallo@fairnergy.org
(2) Alternative Streitbeilegung: fairnergy ist weder bereit, noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 14 Widerrufsrecht für Verbraucher
Für Verbraucher gilt folgendes Widerrufsrecht:
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (GT Emission Solutions GmbH, Hagsche Poort 6 in 47533 Kleve, hallo@fairnergy.org) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
– An GT Emission Solutions GmbH, Hagsche Poort 6 in 47533 Kleve, hallo@fairnergy.org:
– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung
– Bestellt am (*)/erhalten am (*)
– Name des/der Verbraucher(s)
– Anschrift des/der Verbraucher(s)
– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
– Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
§ 15 Schlussbestimmungen
Für Gewerbenutzer, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen i.S.d. § 38 Abs. 1 ZPO sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für die sich zwischen fairnergy und dem Nutzer aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten Kleve.